Allgemeine Lieferbedingungen der CITO-SYSTEM GmbH

I. Geltung

  1. Diese allgemeinen Lieferbedingungen ("Lieferbedingungen") sind Bestandteil jedes von uns geschlossenen Liefervertrags und gelten ausschließlich. Andere Bestimmungen, insbesondere Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers, gelten nicht, unabhängig davon ob sie von uns im Einzelfall ausdrücklich zurückgewiesen wurden oder nicht. Ausschließlich diese Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis von anderen Geschäftsbedingungen eine Leistung vorbehaltlos ausführen.
  2. Besondere Vereinbarungen, Nebenabreden und Zusagen, insbesondere von Mitarbeitern, erlangen nur Gültigkeit, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden, z. B. in der Auftragsbestätigung oder dem Vertrag.

II. Angebot, Zustandekommen des Vertrags und Leistungsanpassung

  1. Unsere Angebote sind grundsätzlich unverbindlich. Sollte ein Angebot von uns ausdrücklich schriftlich als verbindlich gekennzeichnet sein, ist dieses für zehn Werktage ab Angebotsdatum bindend.
  2. Mit der Bestellung einer Ware erklärt der Besteller verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen. Die schriftliche Bestellung ist ein bindendes Angebot. Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich durch Auftragsbestätigung oder durch Auslieferung der Ware an den Besteller erklärt werden, es sei denn, dass ein schriftlicher Vertrag abgeschlossen wird.
  3. An allen Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Mustern, Lehren und Werkzeugen behalten wir uns alle Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese dürfen nicht für andere Zwecke verwendet, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden.

III. Abrufaufträge

  1. Wenn Abrufaufträge erteilt sind, beträgt die Abnahmefrist 6 Monate ab dem Tag der Auftragsbestätigung, sofern keine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.
  2. Nach Ablauf dieser Frist sind wir berechtigt, nach unserer Wahl die restliche Ware in Rechnung zu stellen oder vom Restauftrag zurückzutreten, wobei der Besteller mit den angefallenen Kosten belastet wird.

IV. Preise

  1. Unsere allgemeinen Preisangaben (z. B. Prospekt, Internet) sind unverbindlich. Soweit nicht anders vereinbart, gilt die jeweils aktuelle Preisliste.
  2. Mangels abweichender Vereinbarung verstehen sich die Preise EXW CITO Schwaig Incoterms® 2020 für die angefragte Menge zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
  3. Die Preise verstehen sich zuzüglich Versand- und Verpackungskosten, sofern schriftlich nichts anderes vereinbart ist.
  4. Wir behalten uns das Recht vor, die Preise entsprechend anzupassen, wenn nach Abschluss des Vertrags bis zur Lieferung Kostenänderungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen, Änderungen der Rohstoffpreise, sonstiger Preisänderungen der Zulieferer oder Wechselkursschwankungen, eintreten, die von uns nicht zu vertreten sind und nicht mit hinreichender Bestimmtheit vorhersehbar waren. Auf Verlangen werden wir dem Besteller die Gründe für die Preisanpassung nachweisen.

V. Zahlungsbedingungen, Verzug

  1. Mangels abweichender Vereinbarung sind unsere Rechnungen innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum oder Eintritt des Annahmeverzugs zur Zahlung fällig; ein Gewährleistungseinbehalt ist ausgeschlossen. Nach Ablauf dieser 30 Tage kommt der Besteller in Zahlungsverzug; einer gesonderten Mahnung bedarf es nicht.
  2. Kommt der Besteller in Verzug, sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem gemäß § 247 BGB maßgebenden Basiszinssatz zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
  3. Bei Erstaufträgen kann CITO Lieferung gegen Vorauskasse verlangen. Ansonsten ist für die Rechtzeitigkeit der Zahlung der Eingang des Rechnungsbetrages auf dem angegebenen Konto maßgeblich.
  4. Zeigt sich nach Vertragsschluss mit dem Besteller, dass aufgrund seiner Vermögenslage die Erfüllung seiner Vertragspflichten gefährdet ist (insbesondere bei Zahlungseinstellung, Antrag auf Insolvenzverfahren, Pfändungs- oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, Erhebung von Wechsel- oder Scheckprotesten und Lastschriftrückgaben, und zwar auch gegenüber bzw. an Dritte), so sind wir berechtigt, nach eigener Wahl die Lieferung bis zur Vorauszahlung des Kaufpreises oder Leistung einer angemessenen Sicherheit zurückzubehalten. Dies gilt auch dann, wenn infolge Zahlungsverzugs des Bestellers begründete Zweifel an dessen Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit bestehen.
  5. In den Fällen der Ziffer V.4 sind wir zudem berechtigt, Lieferungen bis zum Eingang aller Zahlungen aus offenen Forderungen gegen den Besteller oder Leistung einer angemessenen Sicherheit zurückzubehalten. Für noch nicht fällige Forderungen, einschließlich Forderungen, bei denen wir aus bereits abgeschlossenen Verträgen vorleistungspflichtig sind, und Forderungen ohne inneren natürlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Lieferung gilt dies jedoch nur, sofern hierfür ein berechtigtes Interesse von uns besteht.
  6. Sollte die Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung nach Ziffer V.4 nicht binnen zwei Wochen vom Besteller erbracht werden, sind wir berechtigt, vom entsprechenden Vertrag zurückzutreten.

VI. Übergabe, Gefahrenübergang und Versand

  1. Mangels abweichender Vereinbarung erfolgen Lieferungen EXW CITO Schwaig Incoterms® 2020. Die Gefahr geht mit Übergabe der Ware an den Besteller oder die Transportperson über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Besteller in den Verzug der Annahme gerät.
  2. Auch bei Vereinbarung eines Versendungskaufs geht die Gefahr auf den Besteller über, sobald wir die Ware an die Transportperson übergeben haben. Im Falle des Versendungskaufs ist die Wahl der Versandwege, Transportmittel und sonstiger zeitweiliger Schutzmaßnahmen mangels entsprechender Anweisung des Bestellers uns vorbehalten, wobei wir zur Wahl der billigsten Art der Versendung nicht verpflichtet sind. Bei Vereinbarung eines Versendungskaufs gehen die Kosten für Porto und Frachten mangels abweichender Vereinbarungen zu Lasten des Bestellers. Der Versand erfolgt durch uns im Namen und für Rechnung des Bestellers; hierzu sind wir ermächtigt.
  3. Die Verpackungskosten trägt der Besteller, soweit nichts anderes vereinbart ist; sie werden von uns zum Selbstkostenpreis berechnet. Bei Lieferungen an einen Besteller im Inland schreiben wir 2/3 dieses Verpackungspreises gut, wenn die Verpackung wieder verwendet werden kann und wenn sie an uns kostenfrei zurückgesandt wurde.
  4. Der Besteller ist verpflichtet, die Pflichten im Rahmen der Ausfuhrkontrolle mit der Warenübernahme zu beachten und sich ggf. die Ausfuhr genehmigen zu lassen.

VII. Lieferfrist und Auslieferung

  1. Unsere Angaben zu Lieferterminen oder Lieferfristen sind unverbindlich, soweit sie nicht im Einzelfall verbindlich vereinbart wurden. Im Falle unverbindlicher Lieferfristen oder Liefertermine kommen wir nicht vor fruchtlosem Ablauf einer vom Besteller schriftlich gesetzten angemessenen Frist zur Lieferung in Verzug. Der Besteller darf den Ablauf einer solchen Frist nicht auf einen früheren Termin als vier Wochen nach dem Ablauf der unverbindlichen Lieferfrist oder des unverbindlichen Liefertermins festsetzen. Liefertermine und Lieferfristen stehen darüber hinaus unter dem Vorbehalt, dass alle vom Besteller zu liefernden Unterlagen und Angaben, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben vorliegen.
  2. Fixgeschäfte werden nicht geschlossen.
  3. Sollten wir aufgrund höherer Gewalt oder sonstiger von uns nicht zu vertretender Umstände nicht zur termingerechten Lieferung in der Lage sein, wird die Lieferfrist für die Dauer dieser Ereignisse verlängert.
  4. Wir kommen nicht in Lieferverzug, wenn Zulieferer uns aus Gründen, die nicht in unserem Verantwortungsbereich liegen, trotz eines von uns geschlossenen kongruenten Deckungsgeschäfts nicht richtig oder nicht rechtzeitig beliefern.
  5. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, sofern deren Annahme für den Besteller nicht unzumutbar ist, insbesondere wenn die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Besteller hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder keine erheblichen zusätzlichen Kosten entstehen (es sei denn, wir erklären uns zur Übernahme dieser Kosten bereit). Jede Teillieferung kann gesondert in Rechnung gestellt werden.
  6. Bei der Auslieferung können gewisse Abweichungen gegenüber der Auftragsbestätigung hinsichtlich der Liefermenge erfolgen, soweit dies für den Besteller zumutbar ist. Mehr- oder Minderlieferungen von bis zu 10 % gelten als zumutbar und können von uns vorgenommen werden.

VIII. Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und der Tilgung aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung vor.
  2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware ("Vorbehaltsware") zurückzunehmen. Im Falle des Zahlungsverzugs ist eine vorherige Fristsetzung nicht erforderlich. Zum Zwecke der Rücknahme der Vorbehaltsware dürfen wir die Geschäftsräume des Bestellers zu den üblichen Geschäftszeiten betreten. Weitere Ansprüche von uns bleiben unberührt.
  3. Nach Rücknahme der Vorbehaltsware sind wir nach im Voraus erklärter Androhung zu deren angemessenen Verwertung befugt; der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers anzurechnen, abzüglich angemessener Verwertungskosten.
  4. Soweit der Besteller die Vorbehaltsware zu Finanzierungszwecken oder im ordentlichen Geschäftsgang weiterverkauft, verpflichtet er sich, unseren Eigentumsvorbehalt gegenüber dem Abnehmer aufrecht zu erhalten. Der Besteller tritt bereits jetzt bis zur vollständigen Tilgung aller unserer Forderungen sämtliche ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) gegen seinen Abnehmer oder Dritte mit allen Nebenrechten an uns ab, und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist.
  5. Der Besteller hat seinem Abnehmer beim Weiterverkauf die erfolgte Abtretung der Ansprüche auf das Lieferentgelt anzuzeigen. Der Besteller ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware an Abnehmer zu verkaufen, die die Abtretung gegen sie gerichteter Zahlungsforderungen ausgeschlossen oder beschränkt haben. Ist die Vorbehaltsware mit anderen, dem Besteller nicht gehörenden Gegenständen weiterverarbeitet worden, so erfolgt die Abtretung nur in dem Verhältnis der Miteigentumsanteile an dem weiterverarbeiteten Gegenstand gemäß Ziffer VIII.9.
  6. Der Besteller bleibt nach der Abtretung zur Einziehung der Forderungen ermächtigt. Unsere Berechtigung, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir werden jedoch die Forderungen nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere keinen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt und seine Zahlungen nicht eingestellt hat. Liegt einer dieser Fälle vor, so können wir verlangen, dass der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Mit dem Eintritt eines solchen Falles erlischt das Recht des Bestellers zur Einziehung der Forderungen.
  7. Im Übrigen darf der Besteller die Vorbehaltsware ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung weder veräußern oder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen über die Vorbehaltsware durch Dritte hat er auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage nach § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
  8. Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Insbesondere hat er die Vorbehaltsware ausreichend zum Ersatzwert gegen Feuer, Wasser und Diebstahl zu versichern.
  9. Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen verarbeitet oder umgebildet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen, verarbeiteten oder umgebildeten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Umbildung; für die hierdurch entstandene neue Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferten Waren.
  10. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt oder verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung oder Verbindung. Erfolgt die Vermischung oder Verbindung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, übertragt der Besteller anteilsmäßig Miteigentum. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
  11. Der Besteller hat angemessene Maßnahmen zu ergreifen und uns umfassend dabei zu unterstützen, unsere Rechte nach dieser Ziffer VIII in dem Land entsprechend (ggf. durch andere Sicherungsmittel) zu schützen, in dem sich die Vorbehaltsware befindet.

IX. Beschaffenheit der Ware, Mängelrechte, Haftung

  1. Die in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen und vergleichbaren öffentlichen Anpreisungen enthaltenen Angaben über Leistung, Maße, Gewichte, Preise und dergleichen sind unverbindlich und stellen insbesondere keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar, soweit sie nicht ausdrücklich Vertragsinhalt werden.
  2. Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur unsere spezifische Produktbeschreibung als vereinbart.
  3. Maße und sonstige Spezifikationen unterliegen fertigungsbedingten Spielräumen und Toleranzen. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bei gleichwertiger Qualität und gleichem Preis bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
  4. Garantien, insbesondere Beschaffenheitsgarantien, sind für uns nur in demjenigen Umfang verbindlich, in welchem sie (i) in einem Angebot oder einer Auftragsbestätigung enthalten sind, (ii) ausdrücklich als "Garantie" oder "Beschaffenheitsgarantie" bezeichnet werden, und (iii) die aus einer solchen Garantie für uns resultierenden Verpflichtungen ausdrücklich festlegen.
  5. Soweit der Hersteller eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware oder dafür, dass die Ware für eine bestimmte Dauer eine bestimmte Beschaffenheit behält, übernimmt, stehen dem Besteller unbeschadet der sonst bestehenden Ansprüche gegen CITO die Rechte aus der Garantie zu den in der Garantieerklärung und der einschlägigen Werbung angegebenen Bedingungen ausschließlich gegenüber dem Hersteller zu.
  6. Die Mängelrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser die Ware bei Lieferung untersucht und Mängel ordnungsgemäß rügt. Rügen haben unter spezifischer Angabe des Mangels schriftlich zu erfolgen. Rügen wegen unvollständiger Lieferung und sonstiger erkennbarer Mängel sind uns unverzüglich, spätestens aber innerhalb von einer Woche nach Lieferung schriftlich mitzuteilen, versteckte Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb von einer Woche nach ihrer Entdeckung. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Annahme der Ware nicht verweigert werden. Ansprüche wegen verspätet mitgeteilter Mängel sind ausgeschlossen. Kommt der Besteller diesen Obliegenheiten nicht nach, sind Ansprüche wegen Mängeln ausgeschlossen.
  7. Den Besteller trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen der Mängelrechte, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Auf unser Verlangen ist die mangelhafte Ware in Original- oder einer gleichwertigen ordnungsgemäßen Verpackung an uns zurückzusenden.
  8. Für Mängel der Ware leisten wir zunächst nach unserer Wahl Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Nachlieferung). Die Nacherfüllung erfolgt ohne Anerkennung einer Rechtspflicht. Im Falle der Nachbesserung beginnt der verbleibende Teil der ursprünglichen Verjährungsfrist mit der Rückgabe der nachgebesserten Ware zu laufen. Dasselbe gilt im Falle der Nachlieferung.
  9. Zur Nachbesserung wird uns eine Frist von mindestens 20 Tagen eingeräumt. Wir sind zum mehrmaligen Nachbesserungsversuch berechtigt, soweit dies dem Besteller zumutbar ist.
  10. Wir können die Nacherfüllung wegen Unverhältnismäßigkeit der Kosten verweigern.
  11. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller nach seiner Wahl Minderung oder Rücktritt verlangen. Bei einer nur geringfügigen Pflichtverletzung, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Besteller jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
  12. Weitere Mängelansprüche, gleich welcher Art, sind vorbehaltlich etwaiger nach Maßgabe von Ziffer X beschränkter Schadensersatzansprüche ausgeschlossen.
  13. Der Besteller trägt die angemessenen Kosten einer unberechtigten Geltendmachung von Mängelrechten (z. B. wenn das Produkt nicht mangelhaft war); das Gleiche gilt, wenn wir fälschlich Mängelrechte gewähren, ohne dazu verpflichtet zu sein.
  14. Die Verjährungsfrist für Mängelrechte beträgt ein Jahr ab Lieferung. Diese Beschränkung gilt jedoch nicht, wenn (i) ein Mangel arglistig verschwiegen wurde oder (ii) eine Garantie für die Beschaffenheit einer Ware übernommen wurde (diesbezüglich gilt gegebenenfalls die sich aus der Garantie ergebende Garantieregelung bzw. Verjährungsfrist). Im Falle von Schadensersatzansprüchen gilt diese Beschränkung weiterhin nicht in folgenden Fällen: (i) Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, (ii) Vorsatz und (iii) grobe Fahrlässigkeit unserer Organe oder leitenden Angestellten.
  15. Eine im Einzelfall mit dem Besteller vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.

X. Haftung und Haftungsbeschränkungen

  1. Unsere Haftung für Schäden ist bei einfacher Fahrlässigkeit beschränkt auf Schäden aus der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf; in diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den typischen vorhersehbaren Schaden beschränkt.
  2. In Fällen der Ziffer X.1 ist die Haftung auf 50.000 EUR beschränkt. In Fällen der Ziffer X.1 beträgt die Verjährungsfrist zwei Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Besteller von dem Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat. Unabhängig von der Kenntnis des Bestellers verjährt der Anspruch drei Jahre nach dem den Schaden auslösenden Ereignis. Die Verjährungsfrist bei Schadensersatzansprüchen wegen Mängeln richtet sich nach Ziffer IX.14.
  3. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch für Schadensersatzansprüche des Bestellers gegen unsere Organe, leitenden Angestellten, Mitarbeiter oder Beauftragten.
  4. Soweit der Lieferant technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
  5. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten für alle Schadensersatzansprüche unabhängig vom Rechtsgrund mit Ausnahme von Schadensersatzansprüchen des Bestellers (i) wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, (ii) nach dem Produkthaftungsgesetz, (iii) wegen arglistig verschwiegener Mängel, (iv) wegen der Verletzung einer Pflicht aus einem übernommenen Beschaffungsrisiko oder einer übernommenen Garantie (diesbezüglich gilt gegebenenfalls die sich aus der Garantie ergebende Haftungsregelung bzw. Verjährungsfrist) oder (v) aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

XI. Höhere Gewalt

  1. Sind wir aufgrund höherer Gewalt wie Mobilmachung, Krieg, Terrorismus, Aufruhr, Naturkatastrophen, Feuer oder anderer unvorhersehbarer und nicht durch uns zu vertretenden Umstände wie z. B. Streiks oder rechtmäßige Aussperrungen, Betriebs- oder Transportstörungen, Rohstoffbeschaffungsschwierigkeiten, mangelnder Belieferung durch Zulieferer oder bei Epidemien, Pandemien, Seuchen oder Quarantäneanordnungen an der Erfüllung unserer vertraglichen Verpflichtungen gehindert, verlängern sich die vereinbarten Lieferfristen jeweils um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Die genannten Umstände sind von uns auch dann nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits bestehenden Verzugs eintreten. Wir werden dem Besteller den Beginn und das voraussichtliche Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.
  2. Dauert die Behinderung sechs Wochen oder länger, können beide Parteien vom Vertrag zurücktreten.

XII. Gegenansprüche, Übertragbarkeit

  1. Die Aufrechnung oder Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Besteller wegen bestrittener oder nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche ist ausgeschlossen.
  2. Der Besteller darf die ihm in Verbindung mit Lieferungen obliegenden Rechte und Pflichten nicht ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung ganz oder teilweise abtreten. Uns ist die Abtretung uns in Verbindung mit Lieferungen obliegenden Rechte und Pflichten, insbesondere an verbundene Unternehmen im Sinne des § 15 AktG, erlaubt.

XIII. Datenschutz

  1. Jede Partei muss die geltenden Datenschutzgesetze einhalten, insbesondere im jeweiligen Anwendungsbereich die Vorgaben der EU-DSGVO und deren Umsetzungsgesetze (z. B. BDSG, Landesdatenschutzgesetze).
  2. Wir sind berechtigt, im Rahmen der Abwicklung des Vertrages oder der Bestellung personenbezogene Daten des Bestellers im erforderlichen Umfang unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorschriften zu verarbeiten. Unsere Datenschutz- Erklärung finden sind in der aktuellen Fassung abrufbar unter: "www.cito.de/datenschutz/"

XIV. Konformität

  1. Die Vertragsparteien halten alle geltenden Gesetze und ähnliche Einschränkungen ein. Dem Käufer ist es insbesondere untersagt, die folgenden Handlungen/Unterlassungen, gleich ob direkt oder indirekt, un- oder mittelbar vorzunehmen:
    • Wenn der Besteller die gekaufte Ware (d.h. Hardware, Software oder Technologie-Knowhow) im Zusammenhang mit der Herstellung von Massenvernichtungswaffen oder für ähnliche illegale Zwecke gebraucht;
    • Wenn der Besteller die gekaufte Ware an kriminelle Organisationen und/oder andere sanktionierte Parteien weiterverkauft oder anderweitig diesen übergibt;
    • Wenn der Besteller jegliche Art von Handelseinschränkung oder ähnlichen Einschränkungen verletzt, einschließlich Embargos, Sanktionen, Ausfuhrkontrollen oder Zollgesetze.
  2. Der Besteller stellt uns von jeglichen negative Konsequenzen, die wegen einer solchen vorgenannten Verletzung entstanden sind (z. B. für Strafen, Geldstrafen, Verteidigungs- und Gerichtsgebühren) frei, und zwar entsprechend dem Verantwortungsgrad der Verletzung.

XV. Schlussbestimmungen

  1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
  2. Als Erfüllungsort für die von den Vertragsparteien zu erbringenden Leistungen und als ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen den Parteien wird Nürnberg vereinbart.
  3. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Besteller einschließlich dieser Lieferbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen Regelung möglichst nahe kommt.

Fassung 03/2023